Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1) Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Spätestens mit der Entge-gennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenom-men. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künfti-gen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart wer-den, falls sie nicht durch die Einbeziehung einer Neufassung der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen ersetzt werden.
2) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie sonstige von die-sen Geschäftsbedingungen abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform.
3) Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstigen Bezugnahme des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wider-sprechen wir hiermit. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertrags-partners gelten nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Vertragsabschluss

1) Unsere in allgemeiner Form an eine Vielzahl von Personen veröffentlich-ten Angebote, insbesondere in Prospekten und Anzeigen sowohl in ge-druckter als auch in elektronischer Form, sind stets freibleibend und un-verbindlich und nicht als Vertragsangebot unsererseits, sondern vielmehr als Aufforderung zur Erteilung von Aufträgen zu verstehen, die von uns an-zunehmen sind.
An individuell ausgearbeitete und schriftlich unterbreitete Angebote hal-ten wir uns 30 Kalendertage gebunden, sofern nicht etwas anderes verein-bart wird.
2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechts-wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Betätigung unserer-seits.
3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsda-ten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabre-den zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung

1) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten oder Roh-stoffpreise wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
2) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen ab Rech-nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, soweit kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird. Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des Zahlungsziels ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in bankübli-cher Höhe zu verlangen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Für jede Mahnung entstehen Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR.
3) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertrags-partners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall werden wir den Vertragspartner über die Art der erfolgten Ver-rechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4) Der Vertragspartner kann gegen unsere Vergütungsforderung nur auf-rechnen, wenn seine Forderung anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Abtretung

Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften dürfen, vorbehalt-lich der Regelung des § 354 a HGB, nur mit unserer ausdrücklichen Zustim-mung abgetreten werden.

§ 5 Liefertermin, Leistungszeit und Abnahmeverpflichtung

1) Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schrift-lich bestätigt werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesent-lich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei un-seren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behin-derung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zu-rückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertrags-partner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Ver-tragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die ge-nannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertrags-partner unverzüglich benachrichtigen.
4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Ter-mine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Vertrags-partner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit unsererseits.
5) Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Beendigung des Vertragsverhält-nisses mit der IPEK Industries GmbH bereits für den Kunden produzierte oder erworbene Teile und sonstige Waren sowie die für die Produktion und Lieferung der Teile und Waren hergestellten oder angeschafften Werk-zeuge und sonstige Gegenstände zu erwerben, für die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Verwendung bei der IPEK Industries GmbH mehr besteht.
Soweit das Entgelt für den Erwerb in diesem Vertrag nicht gesondert gere-gelt wurde, sind als Netto-Entgelt die Netto-Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten der IPEK Industries IPEK Industries GmbH anzusetzen.
Bei Werkzeugen oder anderen Gegenständen, die der Abnutzung unterlie-gen, ist der Zeitwert anzusetzen, wie er sich unter Einhaltung der Grunds-ätze ordnungsmäßiger Buchführung aus dem Rechnungswesen der IPEK In-dustries GmbH ergibt.
6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.
7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die recht-zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Ver-tragspartners voraus.

§ 6 Leistungs- und Erfolgsort, Versand

1) Leistungs- und Erfolgsort ist unser Geschäftssitz bzw. Zweigniederlas-sung.
2) Der Versand unserer Produkte erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch unserer Auftragsgeber. Die Versand- und Transportkosten hat der Auf-tragsgeber zu tragen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückli-chen Wunsch des Kunden abgeschlossen, der die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum, bis unser Ver-tragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, ein-schließlich Kontokorrentforderungen, beglichen hat.
2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbe-haltsware hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, unsere in die-sem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür unser Vertragspartner.
3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicher-heitsleistung übereignet werden. 4) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ord-nungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Berechtigung kann von uns jederzeit schriftlich widerrufen werden.
5) Unser Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Wei-terverkauf der Vorbehaltswaren an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählen auch die Forderungen gegen die Bank, die im Rah-men des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zu Gunsten unseres Vertragspart-ners eröffnet hat oder bestätigt. Diese Abtretung gilt von uns als angenom-men.
6) Unser Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiter-veräußerung der Ware einzuziehen. Die Ermächtigung kann von uns jeder-zeit widerrufen werden. Sie entfällt weiterhin, wenn bei dem Vertrags-partner ein in § 5 aufgeführter Fall eintritt.
Entfällt die Einziehungsermächtigung, hat uns der Vertragspartner unver-züglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an uns zu überge-ben.
7) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsprodukte heraus zu verlangen.
Der Vertragspartner ist zu dem verpflichtet, etwaige gegen Dritte beste-hende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutre-ten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Gefahrübergang

1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Bereitstellung zur Ab-holung und Meldung der Bereitstellung auf den Vertragspartner über. § 446 BGB findet keine Anwendung.
2) Bei Transport oder Versand an einen anderen Ort als unseren Geschäfts-sitz richtet sich der Gefahrübergang nach § 447 BGB. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig von der Wahl des Transportmittels.

§ 9 Gewährleistung

1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche be-trägt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
2) Der Vertragspartner muss unserer Kundendienstleitung Mängel un-verzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfäl-tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3) Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl und auf un-sere Kosten verlangen, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und an uns ge-schickt wird;
b) der Vertragspartner das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein von uns beauftragter Service-Techniker zum Vertragspartner geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Vertragspartner verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an ei-nem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir die-sem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berech-net werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Stan-dardsätzen zu bezahlen sind.
4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlan-gen oder vom Vertrag zurücktreten.
5) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem un-mittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
6) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die IPEK Industries GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan-delt hat.

§ 10 Haftung

1) Schadensersatzersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-sondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt insbesondere für entgan-genen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Vertragspartners.
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Ver-wendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der tech-nischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterla-gen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Ferti-gungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vor-geschlagen werden, die seine Billigung finden.
Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutz-rechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahr-übergangs.
2) Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten nicht, wenn wir eine Ga-rantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nach dem Produkt-haftungsgesetz haften, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften sowie bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflich-ten.
3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
5) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Entstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjäh-rungsfristen bestehen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Datenschutz

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kauf-recht ist ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationalen Warenver-kauf (CISG).
2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-ches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Ge-richtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mit-telbar ergebenden Streitigkeiten.
3) Daten unserer Kunden werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben, ins-besondere entsprechend dem Bundesdatenschutz gespeichert